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Vermarktung und Verarbeitung Bund

Fischetikettierung

Bestimmte Fischereierzeugnisse dürfen nur zum Verkauf angeboten werden, wenn sie mit Angaben zur Art, zur Produktionsmethode sowie zum Fanggebiet versehen sind. Von der Kennzeichnung betroffen sind grundsätzlich Produkte, in denen Fisch mehr oder weniger naturbelassen und ohne zusätzliche Rezepturleistung in den Handel kommt, d. h. insbesondere Frischfisch, Räucherfisch, bearbeitete Tiefkühlfischerzeugnisse sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind dagegen verarbeitete und zubereitete Produkte. Diese weisen durch Einsatz von Panaden, Marinaden, Saucen, Toppings oder anderen Rezepturleistungen in der Regel eine höhere Wertschöpfungsstufe auf.

Fischetikettierung und Handelsbezeichnungen

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - Fisch EtikettG) vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980)

Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363)