Jede Person, die den Fischfang ausüben will, muss Inhaber eines Fischereischeines sein (§ 26 ThürFischG).
Voraussetzung
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang und das erfolgreiche Bestehen der anschließenden Fischerprüfung. Der Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung wird von den Angelfischereiverbänden oder von ihnen beauftragten Mitgliedsvereinen durchgeführt und umfasst ca. 30 Stunden. Die Zuständigkeit für die Fischerprüfung liegt bei den unteren Fischereibehörden (Landkreise und kreisfreie Städte). Von der Ablegung der Fischerprüfung sind beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden sowie Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, befreit. Touristen und Angelinteressierte haben die Möglichkeit auch ohne Prüfung einen Fischereischein für die Dauer von drei Monaten (Vierteljahresfischereischein) bei den Gemeindeverwaltungen zu beantragen.
Fischerprüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Fischerprüfungszeugnis. Dieses Zeugnis bildet die Grundlage für die Ausstellung eines Fischereischeines. Grundsätzlich ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines zuständig (§ 30 ThürFischG). Es besteht die Möglichkeit einen Jahresfischereischein, Fünfjahresfischereischein oder Zehnjahresfischereischein zu erwerben. Die Gültigkeit ist jeweils auf das Kalenderjahr festgelegt. Gleichzeitig wird mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeines eine Fischereiabgabe erhoben. Näheres regelt die Thüringer Ausführungsverordnung § 37 über die Fischereischeingebühr und die Fischereiabgabe.
Jugendfischereischein
Kinder und Jugendliche erhalten einen Jugendfischereischein, wenn sie das achte aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Inhaber eines Jugendfischereischeines darf die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers (von dieser Regelung sind Inhaber des Vierteljahresfischereischeins ausgenommen) ausüben.
Hinweis
Zusätzlich zum Fischereischein ist ein Fischereierlaubnisschein notwendig, wenn der Fischfang in einem Gewässer ausgeübt wird, in dem man nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist. Der Fischereierlaubnisschein wird vom Fischereiberechtigten oder Fischereipächter ausgestellt.
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