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Das BMEL unterstützt auf der Grundlage von Förderrichtlinien Betriebe der Seefischerei, indem bei bestimmten Investitionsmaßnahmen von Fischereibetrieben, die nach dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig sind, für die erforderliche nationale Ko-Finanzierung Bundesmittel bereitgestellt werden.
Außerdem können im Falle der notwendigen vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen Ausgleichszahlungen für hierdurch bedingte Einnahmeausfälle der Betriebe gewährt werden.
Ausbildungsbetriebe können für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/ zum Fischwirt einen Zuschuss erhalten.
Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten der deutschen Fischereiflotte kann Betrieben der Seefischerei eine Prämie für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit (Abwrackprämie) gewährt werden. Diese Fördermaßnahme war im Jahre 2017 und zuletzt in den Jahren 2021 und 2022 durchführbar.
Die verwaltungstechnische Abwicklung von Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien erfolgt durch die für Fischerei zuständigen Behörden der Länder.
Förderanträge sind bei den nachstehend genannten Behörden zu stellen: