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Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Gemeinschaft.
In der Vergangenheit hat die Aquakultur von der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten wirtschaftlich profitiert. Als politische Zielsetzung für die Zukunft gilt, die Vorteile einer solchen Einführung oder Umsiedlung zu optimieren, gleichzeitig jedoch Veränderungen der Ökosysteme zu vermeiden, negative biologische Wechselwirkungen mit heimischen Populationen zu verhindern und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume zu begrenzen.
Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der Verordnung müssen Aquakulturbetriebe, die beabsichtigen, nicht heimische Arten einzuführen oder gebietsfremde Arten umzusiedeln, bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung stellen. Darüber hinaus werden nicht heimische Arten nach ihrer Einsetzung in offene Aquakulturanlagen über einen bestimmten Zeitraum überwacht.
Als Hinweis für die Aquakulturproduzenten ist der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 in seiner jeweils geltenden Fassung beigefügt, aus dem rasch ersichtlich ist, welche nicht heimischen bzw. als gebietsfremd eingestuften Arten von den Bestimmungen und der Antragspflicht der Verordnung ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten sind zur Führung eines Registers der Einführungen und Umsiedlungen mit sämtlichen zugehörigen Angaben verpflichtet. Dieses Register ist den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007
Verzeichnis der in Deutschland befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen