Fragen zum Anlandegebot ab dem 1. Januar 2015

Fischereiboot im Wasser
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Mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik werden ab 1. Januar 2015 schrittweise Rückwurfverbote für Fischereien auf quotierte Arten eingeführt. Für die Ostsee gilt dann das Rückwurfverbot bzw. die Anlandepflicht bereits für alle Fischereien auf diese Arten - mit Ausnahme von Scholle. Für die Nordsee und die nordwestlichen Gewässer sind zunächst nur die pelagischen Fischereien vom Rückwurfverbot betroffen.

Da alle Beteiligten mit dieser grundlegenden Reform Neuland betreten, sind Startschwierigkeiten erfahrungsgemäß nicht auszuschließen. Um diese auf ein Minimum zu begrenzen, möchten wir Sie ermuntern, uns die Fragen zu stellen, die aus Ihrer Sicht der Klärung bedürfen. Wir werden Ihre Fragen sammeln und in einem Frage-Antwort-Katalog so genau und ausführlich wie möglich auf dieser Seite beantworten.

Frage:

Wie ist in den Gewässern Mecklenburg-Vorpommerns mit Lachsfängen (maßige und untermaßige) innerhalb der Schonzeit für Lachs (vom 15. September bis 14. Dezember - § 5  KüFVO M-V) zu verfahren?

Antwort:

Eine gezielte Fischerei auf Lachs innerhalb der Schonzeit ist verboten. Eine Schonzeit gibt es ebenfalls in Schleswig-Holstein. Dort dürfen gemäß § 2 Absatz 1 KüFO-SH vom 1. Oktober bis 31. Dezember Lachse nicht angelandet werden (dies gilt für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen).

Innerhalb der Schonzeiten kann jedoch Lachs als Beifang anfallen. Ob der beigefangene Lachs anzulanden oder über Bord zu geben ist, hängt von der Zielfischart ab:

Bei der Fischerei auf Arten, die der Anlandepflicht unterliegen, sind alle innerhalb der Schonzeit beigefangenen Lachse anzulanden. Das Anlandegebot geht insoweit vor. Anlandepflichtige Arten in der Ostsee sind zurzeit - abgesehen von Lachs - Hering, Sprotte und Dorsch.

Dies bedeutet, dass beispielsweise in der Dorschfischerei beigefangene Lachse anzulanden sind. Die Anlandepflicht gilt sowohl für maßige als auch für untermaßige Lachse.

Werden Lachsbeifänge hingegen beispielsweise in der Schollenfischerei getätigt, mithin einer Art, die (noch nicht) der Anlandepflicht unterliegt, müssen untermaßige Lachse immer über Bord gegeben werden. Dies gilt mithin nicht nur in der Schonzeit. Maßige Lachse sind aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften innerhalb der Schonzeit ebenfalls über Bord zu geben, d. h. sie dürfen nicht angelandet werden.

Zu beachten ist, dass Scholle ab 2017 ebenfalls unter das Anlandegebot fällt, so dass dann in dieser Fischerei beigefangene Lachse - ob maßig oder untermaßig - immer angelandet werden müssen.
(Stand: 20.09.2016)

Frage:

Wie ist in den Gewässern Mecklenburg-Vorpommerns mit Fängen von Meerforelle innerhalb der Schonzeit für Meerforelle (vom 15. September bis 14. Dezember - § 5  KüFVO M-V) zu verfahren?

Antwort:

Die Fischerei auf Meerforelle in den Gewässern Mecklenburg-Vorpommerns ist innerhalb der Schonzeit verboten.

Da Meerforelle nicht der Anlandepflicht unterliegt, sind innerhalb der Schonzeit gefangene Meerforellen - auch beigefangene - über Bord zu geben. Dies gilt sowohl für maßige als auch für untermaßige Meerforellen.
(Stand: 20.09.2016)

Frage:

Wird die Anlandepflicht auf nicht quotierte Arten ausgeweitet werden?

Antwort:

Die in der Grundverordnung zur gemeinsamen Fischereipolitik der EU festgelegte schrittweise Einführung der Verpflichtung zur Anlandung bezieht sich in den von deutschen Fischern befischten Gebieten auf sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten.

Damit besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Anlandepflicht auf nicht quotierte Arten.
(Stand: 20.09.2016)

Frage:

Wie ist bei der Heringsfischerei innerhalb der Schonzeit für Dorsch (15. Februar bis 31. März) mit Dorschbeifängen umzugehen?

Antwort:

Innerhalb der Schonzeit beigefangene Dorsche sind anzulanden.
(Stand: 29.12.2015)

Frage:

Wie ist bei der Heringsfischerei mit einem Schleppnetz oder einem Stellnetz in der Ostsee zu verfahren, wenn der Beifang an Dorsch bei über 5 % liegt?

Antwort:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 in Verbindung mit den Anhängen II und III darf bei der Heringsfischerei der Dorschanteil 3 % nicht überschreiten. Dieser Vorschrift zur Fangzusammensetzung geht die Verpflichtung zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 VO (EU) Nr. 1380/2013 vor. Dies bedeutet, dass Dorsch auch dann angelandet werden muss, wenn die Beifänge über 3 % liegen.
(Stand: 01.12.2015)

Frage:

Wie ist bei Heringsstellnetzen bei Möwen- und Robbenfraß und zerdrückten Heringen vorzugehen?

Antwort:

Durch Räuberfraß beschädigte Fische dürfen zurück geworfen werden.
(Stand: 22.12.2014)

Frage:

Wie ist in der Langleinenfischerei mit untermaßigen Aalen, Flundern, Dorschen und Zandern zu verfahren? Der Angler darf diese Fische über Bord werfen, der Fischer nicht?

Antwort:

Aale, Flundern und Zander sind nicht quotierte Arten, d. h. unterliegen nicht der Anlandeverpflichtung und keinen Fangbeschränkungen der Gemeinsamen Fischereipolitik ("GFP"). Zu beachten sind ggf. länderspezifische Regelungen.

Wenn in der berufsmäßigen Langleinenfischerei (d. h. nicht Angelfischerei) Lachse und Dorsche gefangen werden, unterliegen diese dagegen der Anlandeverpflichtung, d. h. untermaßige Fische sind anzulanden und werden auf die zulässige Fangmenge angerechnet.

Die Angelfischerei unterliegt grundsätzlich nicht der GFP. Dorschfänge in der Angelfischerei unterliegen daher nicht der Anlandeverpflichtung.
(Stand: 22.12.2014)

Frage:

Welche Mindestreferenzgröße gilt für Dorsch in der Ostsee?

Antwort:

Die bisherige Mindestanlandegröße wird durch die Mindestreferenzgröße ersetzt. Diese wird für den Dorsch in der Ostsee ab dem 1. Januar 2015 statt der bisherigen 38 cm 35 cm betragen.
(Stand: 22.12.2014)

Anfrage

ANLANDEGEBOT AB DEM 1. JANUAR 2015