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Lebensmittelrechtliche und zollrechtliche Bestimmungen bei der Einfuhr von Fisch als Reiseproviant

In Bezug auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ist bei der Einfuhr von selbst geangeltem Fisch nach Deutschland Folgendes festzustellen:

§ 47 Absatz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) regelt im Grundsatz, dass Lebensmittel, die den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Nach § 47 Absatz 2 Nummer 6 LMBG sind von diesem Verbot solche Lebensmittel ausgeschlossen, die als Reisebedarf eingeführt werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nach den zollrechtlichen Bestimmungen nicht zu erheben sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr von Reiseproviant nach § 47 Absatz 2 Nummer 6 LMBG ist allerdings, dass die betreffenden Lebensmittel nicht geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.

In Bezug auf die Regelungen des Zollrechts gilt Folgendes:

Nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (Zollbefreiungs-Verordnung) sind Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern es sich um eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter handelt. Diese Zollbefreiung wird gemäß Artikel 47 bis zu einem Warenwert von 175 Euro je Reisendem gewährt. Der Wert wird geschätzt, Anhaltspunkt ist der jeweilige kanadische Endverbraucherpreis.